Bei einer Mietbürgschaft verhält es sich im Grundsatz so, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem Paragraph 765 vorsieht: Der Bürge verpflichtet sich mit einer Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Verbindlichkeiten dieses Dritten einzustehen. Bei einer Mietbürgschaft übernimmt also der Bürge die Haftung für Mietschulden des Mieters oder auch für Schadensersatzansprüche, die der Vermieter zum Beispiel wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen geltend macht. Dabei kann sowohl eine Bank als auch eine Privatperson als Bürge auftreten. Um wirksam zu werden, muss die Bürgschaft schriftlich erklärt und ein entsprechendes Schriftstück dem Vermieter übergeben werden. Mustervorlagen für Mietbürgschaften finden sich im Internet.

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Bei einer Kautionsbürgschaft lässt sich zwischen der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft unterscheiden.

Die Ausfallbürgschaft bildet dabei den Regelfall. Hier hat sich der Vermieter mit seinen Ansprüchen zunächst an den Mieter zu halten und kann erst an den Bürgen herantreten wenn eine Zwangsvollstreckung der beweglichen Güter des Mieters ohne Erfolg geblieben ist. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft muss gesondert vereinbart werden. Ist dies der Fall, kann der Vermieter seine Ansprüche direkt beim Bürgen geltend machen und erspart sich so entsprechende Maßnahmen beim Mieter. Im Fachjargon heißt das, der Bürge verzichtet hier auf die Einrede der Vorausklage.

Der Umfang einer Mietbürgschaft erstreckt sich in der Regel neben den Kosten für Verbindlichkeiten des Mieters auch auf die Kosten, die durch eine Zwangsvollstreckung, Gerichtsverfahren und Anwälte entstehen. Da somit dem Bürgen hohe Kosten entstehen können, sollte sich die Entscheidung zur Übernahme einer Mietbürgschaft reiflich überlegt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Mieter dem Bürgen zuverlässig und seriös erscheint. Ausschlaggebend ist nur dessen Zahlungsfähigkeit. Diese kann jedoch zum Beispiel mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sehr schnell nicht mehr gegeben sein.