Umzug von Hartz-IV-Empfängern – Behörde muss zahlen

Behörden müssen zukünftig für Umzüge von Harz-IV-Empfängern aufkommen, wenn diese notwendig sind. Das hat das Bremer Sozialgericht beschlossen. Im Fall eines Hartz-IV empfangenden Vater, der in die Nähe seiner Tochter (minderjährig) ziehen wollte, entschied sich das Gericht dafür, dass er für die Mietkaution seiner 370 Euro teuren Wohnung ein Darlehen aufnehmen darf. Das Ganze hatte vor Gericht geführt, da die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales meinte, nicht für das Darlehen des Mannes sorgen zu müssen, da dieser mit der Miete seiner zukünftigen Wohnung 12 Euro über der Mietobergrenze läge, die für Ein-Personen-Haushalte vorgesehen sind und der Umzug außerdem aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft nicht von Nöten wäre. Die Richter jedoch entschieden sich für den Mann mit der Begründung, dass es zum Wohle des Kindes wäre, wenn der Vater in unmittelbarer Nähe wohnen würde.

Demnach soll nun eine höhere Mietobergrenze gelten, wenn es zu regelmäßigen Übernachtungen von Kindern bei dem Elternteil komme, bei dem sie nicht wohnen.

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