Sie möchten ihre Kaution zurück? Sie brauchen das beim Vermieter hinterlegte Geld für größere Anschaffungen oder Investitionen, wollen dafür aber nicht den Disprokredit ihres Bankkontos ausschöpfen? dann Fragen Sie nach der Mietkaution Rückzahlung im Ausgleich zu einer Mietkautionsbürgschaft. Denn die neue Form der Mietbürgschaft greift nicht nur bei neuen Mietverträgen als Mietsicherheit, sondern auch bei bereits bestehenden Mietverträgen. Dank Bürgschaft erhalten Sie schnell und unkompliziert die Mitkaution Rückzahlung.

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Wie Sie Ihre Kaution zurück bekommen!

 

Die Rückerstattung der Kaution stellt sich leider in vielen Fällen nicht so einfach dar, wie man gemeinhin annehmen mag. Grundsätzlich dient die Kaution der Anspruchserfüllung des Vermieters, wenn dieser Forderungen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gegen den Mieter hat.

 

Bei nicht öffentlich gefördertem Wohnraum kann die Kaution auch zur Verrechnung mit Mietrückständen dienen. Wenn Sie jedoch Ihre Wohnung pünktlich, im vertraglich vereinbarten Zustand und ohne Mietrückstände übergeben haben, steht Ihnen auch die Rückerstattung der Kaution zu. Diese müssen Sie jedoch schriftlich bei Ihrem ehemaligen Vermieter beantragen. Teilen Sie ihm in diesem Schreiben auch Ihre Bankverbindung, auf die die Kautionsrückzahlung überwiesen werden soll, mit.

Um eine möglichst kurzfristige Rückerstattung der Kaution zu bewirken, überreichen Sie Ihrem Vermieter die Auszahlungsantrag direkt nach der Wohnungsabnahme. Einen rechtlichen Anspruch auf Barauszahlung haben Sie nicht. Gesetzlich ist keine Auszahlungsfrist klar definiert, die meisten Vermieter richten sich nach aktuellen Gerichtsurteilen, die eine ca. 6monatige Frist nach Mietende für die Rückerstattung der Kaution als angemessen ansehen. Sollte in diesem Zeitpunkt jedoch noch eine Nebenkostenabrechnung ausstehen, ist es dem Vermieter gestattet, nur eine Teilauszahlung vorzunehmen. Wenn aufgrund der vorherigen Nebenkostenabrechnungen auch bei der noch ausstehenden Abrechnung von einer Nachzahlung des Mieters auszugehen ist, darf der Vermieter die Kautionsauszahlung um diesen fiktiven Betrag kürzen und erst nach Abrechnungserstellung die Rückerstattung der restlichen Kaution, sofern vorhanden, vornehmen.

Auf jeden Fall ist zu beachten, dass Ihnen auch die Zinsen der Kaution zustehen. Der Vermieter ist verpflichtet, Ihre Kaution getrennt von seinem Vermögen und zu einem Zinssatz wie er für Sparbücher mit 3monatiger Kündigungsfrist gewährt wird, anzulegen. Auf die Zinsberechnung sollten Sie unbedingt bestehen. Zum einen liefert Sie Ihnen Informationen darüber, zu welchen Zinsen Ihr Geld angelegt ist. Zum anderen müssen die Zinsen bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.